NPD-Verbotsverfahren und der Einsatz von V-Leuten
Die aktuelle politische Diskussion über die Erfolgsaussichten eines neuerlichen NPD-Verbotsverfahrens wird überwiegend unter der Prämisse geführt, dass es hierfür notwendig sei, sämtliche Quellen der Verfassungsschutzbehörden im Bundes- und in den Landesvorständen der Partei "abzuschalten". Diese Meinung vertraten drei Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) anlässlich des 2003 eingestellten Parteiverbotsverfahrens. Vier Richter des Bundesverfassungsgerichts sahen in einem solchen Vorgehen jedoch erhebliche Verfahrensrisiken.
Die von der Mehrheit des 2. Senats des BVerfG dargelegten Bedenken spielen bei der Bewertung des Für und Wider eines neuerlichen Verbotsverfahrens gegen die NPD innerhalb des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg eine große Rolle und sollen deshalb noch einmal in diesem Beitrag erörtert werden.
Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen zum "SRP-Verbot" (1953) und zum Verbot der KPD (1956) festgelegt, dass eine Partei "aktiv-kämpferisch" gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agieren muss, um nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden zu können. Gemäß § 43 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) können bei einer bundesweit agierenden Partei wie der NPD sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat oder die Bundesregierung einen Antrag auf ein Parteiverbot stellen.
Alle drei Verfassungsorgane hatten am 30.01.01 und 30.03.01 entsprechende Anträge beim BVerfG eingereicht. In einer Prozessentscheidung hat das BVerfG am 18.03.03 die Einstellung des Verfahrens beschlossen. Die Gründe sind auf der Internetseite des BVerfG im Einzelnen nachzulesen; hierauf beziehen sich die folgenden Verweise auf Randnummern (RN). Drei Richter vertraten die Auffassung, dass der Einsatz von V-Leuten in den Bundes- und Landesvorständen einer Partei während eines Verbotsverfahrens ein nicht behebbares Verfahrenshindernis darstellt. Eine Mehrheit von vier Richtern votierte für eine Fortführung des Verfahrens. Hierfür wäre jedoch eine 2/3-Mehrheit erforderlich gewesen. Ob und wie sich diese Mehrheitsverhältnisse innerhalb des 2. Senats des BVerfG in den nächsten Jahren verändern, kann nicht beurteilt werden und sollte auch keine entscheidende Rolle bei den weiteren Überlegungen spielen.
Die Auffassungen der Minder- und der Mehrheitsmeinung im 2. Senat des BVerfG standen sich teilweise konträr gegenüber. Nach Meinung der drei Richter dürfen auch Parteien unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Sicherheitsbehörden mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden. Parteien sind auch nicht generell gegen negative Werturteile in Verfassungsschutzberichten und daraus entstehende tatsächliche Nachteile geschützt (RN 78 der Verbotsverfügung). In diesen Fragen bestand Einigkeit bei den Verfassungsrichtern. (RN 149, Mehrheitsmeinung)
Nach Auffassung der Minderheit müssen die Sicherheitsbehörden jedoch "rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrages beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen Antrag zu stellen - ihre Quellen in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben..." (RN 87).
Dieser Auffassung hat die Mehrheit im 2. Senat allerdings eindeutig widersprochen. Für ein Parteiverbot sei der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung "regelmäßig die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Durchführung der mündlichen Verhandlung." Zwischen dieser Entscheidung und der Stellung der Anträge könne ein "erheblicher Zeitraum" verstrichen sein. Daher könne die Beschaffung von Erkenntnissen über verfassungswidrige Bestrebungen innerhalb der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln geboten sein, denn eine vom Verbot bedrohte Partei werde bestrebt sein, "sich während des laufenden Verbotsverfahrens als verfassungskonform darzustellen." (RN 151) Tatsächlich hat sich die NPD während des gescheiterten Verbotsverfahrens in der Außendarstellung genau so verhalten. In der Begründung der Mehrheitsmeinung heißt es daher treffend: "Um feststellen zu können, ob öffentliche Erklärungen und Handlungen der Partei und ein etwaiges nach außen abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch dem wahren Bild der Partei entsprechen, kann es notwendig sein, Informationen aus dem Führungskreis der Partei zu erlangen." (RN 151)
Die Mehrheitsmeinung verdeutlichte die Verfahrensrisiken, die entstehen könnten, wenn sich die Sicherheitsbehörden an die Vorgaben der Mindermeinung halten würden: "Müsste demgegenüber in jedem Fall bei Beginn des Verbotsverfahrens die nachrichtendienstliche Beobachtung eingestellt werden, könnte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung eine sachgerechte Beurteilung nicht mehr möglich sein." (RN 151)
Unter strikter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kann laut Mehrheitsmeinung auch während eines laufenden Verbotsverfahrens der Einsatz von V-Leuten zur Informationsbeschaffung zulässig sein. So könnten "...Erkenntnisse über interne Äußerungen und mündliche Erörterungen innerhalb der Organisation gewonnen werden, durch die eine genaue Bewertung der öffentlich gemachten Erklärungen häufig erst möglich wird." (RN 149). Der Einsatz von V-Leuten während eines Verbotsverfahrens sei auch aus Gründen des präventiven Verfassungsschutzes geboten, da die Antragsteller nicht sicher sein könnten, "... ob der Antrag auf Parteiverbot zum Erfolg führt und die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt wird."
Die Mehrheit des 2. Senats hat den präventiven Charakter des Verfassungsschutzes deutlich hervorgehoben und damit auch Grundsätze aufgestellt, die aus Sicht des Hamburger Landesamtes bei der internen Meinungsbildung über ein mögliches neues Parteiverbotsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben sollten.
Stand: 10.03.09
